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AGB

AGB Fassung 2023 – für Kunden aus der Industrie,
Handwerk, Gewerbe und öffentlicher Verwaltung:

1. Allgemeines
a) Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen (§ 310 Abs. 1 S. 1 BGB) ist.
b) Abweichende Bedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn der Verkäufer Ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
c) Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Käufer selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen, des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.
d) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.
e) Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenen Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist der für den Firmensitz des Verkäufers zuständige Gerichtsort, soweit der Käufer Kaufmann ist. Der Verkäufer ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Käufers zuständig ist.

2. Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss
a) Vertragsangebote des Verkäufers sind freibleibend.
b) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend.
c) Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behält sich der Verkäufer auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Käufers widersprechen. Der Käufer wird sich darüber hinaus mit darüberhinausgehenden Änderungsvorschlägen des Verkäufers einverstanden erklären, soweit diese für den Käufer zumutbar sind.
d) Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Käufer zumutbar sind.
e) Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrundeliegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. An allen dem Käufer von dem Verkäufer zugänglich gemachten Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne die Einwilligung des Verkäufers dürfen diese Unterlagen in keiner Weise anderweitig benutzt, insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie dem Verkäufer unverzüglich zurückzugeben.

3. Preise und Zahlungsbedingungen
a) Alle in den Angeboten des Verkäufers genannten Preise verstehen sich netto in Euro ab Lager des Verkäufers ausschließlich Transport- / Verpackungs- und sonstiger Nebenkosten sowie zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Für die Berechnung der Preise sind die von dem Verkäufer ermittelten Gewichte, Stückzahlen und Mengen maßgebend.
b) Unsere Preise verstehen sich rein netto ab unserem Lager bzw. Herstellerwerk. Daher werden die gesetzliche Umsatzsteuer, Verpackungs-, Verlade- und Versandkosten sowie bei Exportlieferungen Zoll, Gebühren sowie andere öffentliche Abgaben zusätzlich berechnet.
c) Etwa anfallende Kosten für Verpackung, Transport, Versicherungen und Inbetriebnahme werden von dem Verkäufer gesondert berechnet, ebenso die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
d) Sollten bei Verträgen, die Lieferung / Leistung erst für einen Zeitraum vorsehen, der über 4 Monate nach Vertragsabschluss liegt, während des Zeitraums vom Abschluss bis zu ihrer Ausführung Kostenerhöhungen eintreten, so ist der Verkäufer berechtigt, in gleichem Rahmen erhöhte Preise zu verlangen.
e) Sämtliche Zahlungen sind, sofern keine gesonderten schriftlichen Vereinbarungen bestehen, von dem Käufer innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungserhalt unter Abzug von 2% Skonto, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen ab Datum der jeweiligen Rechnung ohne Abzug an den Verkäufer zu leisten. Dieses gilt auch bei der Erteilung von Zwischenrechnungen.
f) Der Verkäufer ist berechtigt, dem Käufer ab Verzug Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank per anno zuzüglich etwaiger Provisionen und Kosten zu berechnen. Die Geltendmachung eines nachweislich höheren Schadens bleibt vorbehalten.
g) Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit und / oder der Kreditwürdigkeit des Käufers begründen (z. B. Zahlungsverzug, nicht termingerechte Einlösung von Wechseln oder Schecks, unzureichende Auskünfte), ist der Verkäufer berechtigt, alle offen stehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und die ihm obliegende Lieferung / Leistung solange zu verweigern, bis der Käufer die Gegenleistung bewirkt und / oder die fälligen Forderungen – auch aus etwaigen anderen Geschäften einer laufenden Geschäftsverbindung – erfüllt oder Sicherheit hierfür leistet.

4. Liefer- und Leistungszeiten, Entgegenname der Ware
a) Vom Verkäufer abgegebene Fristen und Termine sind ausschließlich unverbindliche Angaben, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
b) Der Lauf der vom Verkäufer angegebenen Fristen beginnt mit dem Datum der schriftlichen Annahmeerklärung oder Bestätigung durch den Verkäufer, jedoch nicht vor Festlegung sämtlicher kaufmännischer oder technischer Einzelheiten, vor Genehmigungen und Freigaben, vor Schaffung aller sonst erforderlichen Voraussetzungen sowie vor Eingang fälliger Zahlungen des Käufers an den Verkäufer.
c) Die in Aussicht genommenen Fristen verlängern sich angemessen, wenn der Vertrag geändert oder ergänzt wird oder wenn der Käufer seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt.
d) Höhere Gewalt und sonstige außergewöhnliche Umstände, wie insbesondere Arbeitskämpfe und hoheitliche Maßnahmen, gleichviel, ob sie beim Verkäufer oder dessen Zulieferern eingetreten sind, befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen und, wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung führen, vollständig von der Liefer- / Leistungspflicht.
e) Etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung / Leistung oder wegen Nichtbelieferung / -leistung sind der Höhe nach auf den der jeweiligen Lieferung / Leistung zugrundeliegenden Angebots- oder Rechnungsbetrag begrenzt. Dies gilt nicht für eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Übrigen gilt Ziff. 8 entsprechend.
f) Der Käufer hat die Lieferung / Leistung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Werktagen nach Aufforderung durch den Verkäufer, an- oder abzunehmen.
g) Nimmt der Käufer die Lieferung / Leistung nicht an / ab, ist der Verkäufer berechtigt, nach Ablauf einer weiteren Frist von 8 Werktagen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, und zwar nach Wahl des Verkäufers entweder Ersatz des entstandenen Schadens oder – ohne Nachweis des Schadens – 10 % v. H. des vereinbarten Preises, es sei denn, dass der Käufer nachweist, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

5. Abtretung, Zurückbehaltung und Aufrechnung
a) Aufrechnung und Zurückbehaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
b) Der Käufer ist nicht berechtigt, gegen den Verkäufer gerichtete Ansprüche ohne dessen schriftliche Einwilligung auf Dritte zu übertragen.
c) Der Käufer ist nicht berechtigt, dem Verkäufer gegenüber Zurückhaltungsrechte wegen etwaiger Gegenansprüche aus anderen Geschäften geltend zu machen; Ziff. 7.2 gilt entsprechend

6. Erfüllungsort und Gefahrübergang
a) Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Sitz des Verkäufers. Für sie gilt Ziff. 8 (Gewährleistung) entsprechend.
b) Die Gefahr für alle von dem Verkäufer erbrachten Lieferungen und Leistungen geht jeweils spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung das Lager bzw. die Geschäftsräume des Verkäufers verlässt, auf den Kunden über. Etwaige Rücksendungen nimmt der Kunde auf seine Gefahr vor.
c) Verzögert sich die An- / Abnahme der Leistung / Lieferung des Verkäufers aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr spätestens am 7. Werktag nach Aufforderung gemäß Ziff. 5.1 auf den Käufer über.
d) Liefert der Verkäufer in Länder der Europäischen Gemeinschaft, hat der Käufer dem Verkäufer seine UstIdNr. sowie alle sonstigen, zur Abwicklung erforderlichen Angaben (u. a. Bestätigungen über Transport und Endverbleib) unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

7. Eigentumsvorbehalt
a) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den von ihm gelieferten und / oder eingebauten Gegenständen (Vorbehaltsware) bis zu dessen vollständiger Begleichung vor. Der Käufer hat die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Er ist zur getrennten Lagerung, zur Kennzeichnung und zur ausreichenden Versicherung der Vorbehaltsware verpflichtet. Auf erstes Anfordern des Verkäufers hat er alle etwaigen Ansprüche gegen den Versicherer an den Verkäufer abzutreten.
b) Der Käufer ist zum Weiterverkauf, zur Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung sowie zur anschließenden Veräußerung von Vorbehaltsware im Rahmen von verlängerten Eigentumsvorbehalten berechtigt, sofern dieses im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erfolgt. Nicht gestattet ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware durch den Käufer. Das Eigentum an der Vorbehaltsware darf der Käufer auf seine Abnehmer erst nach vollständiger Tilgung der Forderungen des Verkäufers übertragen.
c) Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich davon zu benachrichtigen und ihm alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung seiner Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen.
d) Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Verkäufer vor. Bei einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Waren durch den Käufer erwirbt der Verkäufer an der neuen Sache Miteigentum in dem Verhältnis, in dem der Gesamtwert der neuen Sache zum Rechnungswert der Vorbehaltsware steht. Die aus der Verarbeitung neu entstehende Sache gilt auch als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
e) Der Käufer tritt alle ihm im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten sowie etwaige Ansprüche gegen seinen Versicherer als Sicherheit im Voraus an den Verkäufer ab. Für den Fall des Exports der Gegenstände tritt der Käufer ferner hiermit an den Verkäufer alle Ansprüche ab, die ihm im Zusammenhang mit dem Export gegen inländische und ausländische Banken zustehen oder künftig zustehen werden, insbesondere die Ansprüche aus Inkassoaufträgen, aus Akkreditiven oder Akkreditiv-Bestätigungen sowie aus Bürgschaften und Garantien. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft, gelten die Forderungen in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware an den Verkäufer abgetreten.
f) Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen aus den Weiterverkäufen trotz der Abtretung berechtigt und verpflichtet, solange der Verkäufer diese Ermächtigung nicht widerruft. Er hat die einbezogenen Beträge sofort in Höhe der dem Verkäufer zustehenden Forderungen an diesen abzuführen.
g) Der Verkäufer ist zur Freigabe der Vorbehaltsware sowie der abgetretenen Forderungen verpflichtet, sobald er wegen aller seiner Ansprüche gegen den Käufer befriedigt ist. Der Verkäufer ist schon vorher auf Verlangen zur Freigabe von Gegenständen bzw. zur Freigabe von Forderungen nach seiner Wahl verpflichtet, wenn und soweit der realisierbare Wert der Vorbehaltsware sowie der abgetretenen Forderungen den Gesamtbetrag seiner gesicherten Forderungen gegen den Käufer in Höhe von 20 v. H. (für Verzugs-, Verwertungs- und sonstige Nebenkosten) übersteigt. Der Wert der Vorbehaltsware bemisst sich nach den Einkaufspreisen. Der so ermittelte Wert ist zur Festsetzung des Sicherungswertes (realisierbarer Wert) um einen Abschlag von 25 v.H. sowie für jedes Jahr nach Erwerb um einen weiteren jährlichen Abschlag von 50 v. H. zu kürzen. Der realisierbare Wert der abgetretenen Forderung wird mit 75 v. H. ihres Nennwertes festgelegt. Soweit Forderungen nicht auf den Verkäufer übergangen sind (z. B. bei Abtretungsverboten) oder mit Rechten Dritter belastet sind, werden sie nicht angerechnet.
h) Der Verkäufer ist zur Verwertung des Sicherungsgutes berechtigt, wenn der Käufer seinen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit trotz Mahnung unter angemessener Nachfristsetzung und gleichzeitiger Androhung der Verwertung nicht nachkommt.

8. Gewährleistung
a) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen, und wenn sich ein Mangel zeigt, diesen Mangel dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.
b) Die Mängelansprüche sind auf Nacherfüllung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
c) Weitergehende Ansprüche des Käufers, soweit diese nicht aus einer Garantieübernahme resultieren, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Verkäufer sowie für die Haftung für Schäden an den Rechtsgütern Leben, Körper und Gesundheit.
d) Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen den Kunden nicht, die Erfüllung des ganzen Vertrages abzulehnen.
e) Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr seit Lieferung der Kaufsache.
f) Gebrauchte Gegenstände liefert der Verkäufer unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

9. Warenrücknahmen
a) Rücksendungen werden innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung akzeptiert, sofern die Ware ungebraucht und originalverpackt ist, sowie kostenfrei für uns gegen Vorlage einer Rechnungs- oder Lieferscheinkopie übersendet wurde. Rücksendungen werden grundsätzlich erst nach vorheriger Ankündigung und Abstimmung angenommen.
b) Die Bearbeitungsgebühr im Falle einer Rücknahme wird nach Aufwand in Abzug gebracht, beträgt jedoch 15 % des Gutschriftwertes, mindestens 10,00 €, jeweils zzgl. der gesetzlichen MwSt.
c) Ausgeschlossen von der Rückgabe oder vom Umtausch sind: Messwerkzeuge, Nicht-Katalogartikel, sonstige Sonderbeschaffungen, voreingestellte Elektrowerkzeuge, in Sonderanfertigung hergestellte Produkte, beschriftete oder gekennzeichnete Artikel, Teile die bereits eingebaut waren, Akkumulatoren, Batterien und Produkte mit begrenzter Lagerfähigkeit.

10. Haftung
a) Schadensersatzansprüche des Käufers für fahrlässiges Verhalten sind ausgeschlossen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder Dritten oder des Eigentums des Auftraggebers vor erheblichen Schäden bezwecken.
b) Werden dem Verkäufer Gegenstände in Gewahrsam gegeben, so erfolgt die Verwahrung auf Gefahr und Kosten des Käufers. Sofern nichts anders vereinbart worden ist, ist der Käufer verpflichtet, an den Verkäufer für die Lagerung die dafür übliche Vergütung eines gewerblichen Lagerhalters zu zahlen.

11. Datenschutz
a) Der Käufer ist damit einverstanden, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erforderlichen Daten des Käufers und der einzelnen Verträge über EDV speichert und für eigene Zwecke verwendet.

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